Statuten des Vereins Nostalgie Rhein Express
Art. 1 Name und Sitz
- 1.1 Unter dem Namen „Verein Nostalgie Rhein Express“, in der Folge NRE genannt, besteht ein Verein nach schweizerischem Recht gemäss Artikel 60ff des ZGB.
- 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
- 1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Andere Organisationen mit dergleichen Zielsetzung können in den Verein NRE aufgenommen werden.
Art. 2 Geschäftsjahr
- 2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 3 Zweck und Ziele
- 3.1 Der NRE setzt sich zum Ziel: Die Förderung und Erhaltung von nostalgischen Lokomotiven und Wagen des Fern-Schnellzug-Verkehrs sowie der Durchführung von öffentlichen Fahrten unter dem Namen "Nostalgie Rhein Express" mit dem entsprechenden Rollmaterial. Er bringt dadurch einer breiten Öffentlichkeit ein Stück Eisenbahngeschichte (insbesondere das Dampfzeitalter) in Form eines "lebenden Museums" näher.
- 3.2 Der NRE fördert durch seine Tätigkeit den trinationalen Gedanken der Region Basel.
- 3.3 Der NRE verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Merkblattes für die steuerliche Behandlung der Vereine vom Kanton Basel-Stadt. Die Mittel des NRE werden nur für Statuten gemässe Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
- 3.4 Zur Zielerreichung kann der NRE:
- historisches Material erwerben, mieten und vermieten - historisches Material aufarbeiten und betreiben - die Triebfahrzeuge und das Rollmaterial im europäischen Schienennetz einsetzen bzw. einsetzen lassen - sich an Organisationen innerhalb Europas, die Eisenbahnmaterial besitzen und gleiche Zwecke wie der NRE verfolgen, beteiligen und mit ihnen zusammenarbeiten - vom NRE angebotene Reisen durchführen oder durch Reisebüros organisieren lassen - Mitgliedsbeiträge erheben - Spenden sammeln - Sammlungen und andere Aktionen durchführen bzw. durchführen lassen - Zuwendungen der privaten und öffentlichen Hände einholen
Art. 4 Mitgliedschaft
- 4.1 Die Mitgliedschaft beim NRE steht natürlichen Personen, Unternehmen, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften offen.
- 4.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Er kann diese gegebenenfalls ohne Grundangabe verweigern.
- 4.3 Die Mitgliederbeiträge werden in einem Beitragsreglement festgelegt. Dieses muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
- 4.4 Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich besonders um den NRE verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
- 4.5 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung und bei einer schriftlichen Umfrage 1 Stimme. Juristische Personen, Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen aus ihren Reihen einen Vertreter bestimmen, welcher das Stimmrecht ausübt.
- 4.6 Der Austritt kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens 30 Tage vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
- 4.7 Wenn ein Mitglied dem Ansehen des NRE schadet oder dem Vereinszwecke zuwiderhandelt, kann es ausgeschlossen werden. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann dieser der Generalversammlung den Ausschluss beantragen. Das Mitglied ist vom bevorstehenden Ausschluss unter Angabe der Gründe zu informieren. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde muss innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
- 4.8 Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit ihrer Zahlungspflicht bis 31.12. des Vereinsjahres im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Organe des Vereins Art. 5 Generalversammlung
- 5.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, jeweils bis spätestens am 30. Juni statt. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- 5.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
a) durch Beschluss des Vorstands b) wenn 1/3 der Stimmberechtigen Mitglieder dies verlangt c) auf Verlangen der Kontrollstelle - 5.3 Anstatt einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand eine Einzelentscheidung, die kurzfristig zu treffen ist, in Form einer Urabstimmung (schriftlich an alle Mitglieder) durchführen. Sie ist nicht zulässig für Änderung der Vereinsstatuten sowie Genehmigung der Auflösung des Vereins.
- 5.4 Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen. Für ausserordentliche Generalversammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens 10 Tage.
- 5.5 Die Generalversammlung ist zuständig für die
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder c) Wahl der Revisoren d) Abnahme des Jahresberichtes e) Genehmigung des Jahresrechnung f) Genehmigung des Revisorenberichts g) Genehmigung des Beitragsreglements h) Genehmigung des Budgets i) Genehmigung von Geschäften, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen j) Entlastung des Vorstandes k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern l) Ernennung von Ehrenmitgliedern m) Entscheid über vom Vorstand beantragte Ausschlüsse vom Mitgliedern - 5.6 Anträge von Mitgliedern, die an der ordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge zur Änderung Beitragsreglement, Änderung Statuten und Auflösung des Vereins sind bis zum 31.12. des Vorjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- 5.7 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung nicht abgestimmt werden.
- 5.8 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- 5.9 Für die Änderung der Vereinsstatuten, die Umwandlung in eine andere Rechtsform sowie den vom Vorstand beantragten Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich.
Art. 6 Vorstand
- 6.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär, dem technischen Leiter sowie weiteren Mitgliedern.
- 6.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Entstehen während eines Geschäftsjahres Lücken im Vorstand, so kann der Vorstand diese bis zur nächsten Generalversammlung selber schliessen.
- 6.3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel 4 Jahre. Bisherige Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.
- 6.4 Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn drei Mitglieder dies beim Präsidenten verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag für angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
- 6.5 Über die Vorstandsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt.
- 6.6 Der NRE wird rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- 6.7 Der Vorstand führt die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Massnahmen durch. Er ist befugt zur:
a) Ausführung der ihm gemäss Statuten zugewiesenen Aufgaben. b) Erledigung der laufenden Geschäfte und der ihm von der Generalversammlung erteilten Aufträge. c) Er verfügt im Rahmen des Budgets über die finanziellen Mittel des Vereins. d) Der Vorstand schliesst im Rahmen der Vereinsziele Verträge ab. - 6.8 Der Vorstand führt die zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Massnahmen durch.
- 6.9 Zur Entlastung des Vorstands kann dieser für die einzelnen Geschäftsfelder Einzelpersonen, Ausschüsse und Kommissionen ernennen. Eine Delegation von Aufgaben entbindet das zuständige Vorstandsmitglied nicht von seiner Verantwortung für den Geschäftsbereich.
Art. 7 Revisionsstelle
- 7.1 Die Buch- und Kassenführung des NRE ist jährlich durch zwei von der Generalversammlung gewählten Personen sowie einer Ersatzperson, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Das Ergebnis ist der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen.
- 7.2 Die Revisoren müssen nicht Mitglied des NRE sein, viel mehr ist auf die fachliche Eignung zu achten.
- 7.3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, insbesondere
- die statutarische Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Unterlagen - die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Belege - die sachlich richtige Darstellung des Ergebnisses in der Erfolgsrechnung nach steuer- und handelsrechtlichen Bedingungen. Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten oder einer Überschuldung des Vereins ist eine ausserordentliche GV einzuberufen. Die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung sind der GV vorzutragen. - 7.4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorheriger Rücktritt oder Abberufung sind möglich. Neu gewählte Revisoren treten in die Amtsdauer jenes Revisors ein, den sie ersetzen. Erfolgt keine neue Wahl, so rückt die Ersatzperson nach.
Art. 8 Rechnungsführung, Haftung und Entschädigungen
- 8.1 Dem Kassier obliegt die Führung der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie der Investitions- und Liquiditätsplanung. Er weist dabei mit Spenden oder durch öffentliche Mittel finanzierte Investitionen separat aus. Bei Bedarf kann der Vorstand die Führung weiterer Abrechnungen verlangen.
- 8.2 Vereinsrechnung und Bilanz sind mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung auszugsweise den Vereinsmitgliedern zuzustellen.
- 8.3 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist absolut ausgeschlossen.
- 8.4 Die Mitarbeit der Mitglieder erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Ausrichtung einer Vergütung vor Inangriffnahme der Arbeit oder Erteilung des Auftrags beschliessen. Die Ausrichtung von Spesen unterliegt der Genehmigung des Vorstands.
- 8.5 Zur Abdeckung der durch den Betrieb der vereinseigenen Fahrzeuge entstehenden Risiken sind durch den Vorstand die entsprechenden Versicherungen abzuschliessen.
Art. 9 Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Organisationen
- 9.1 Beschliesst eine eigens zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmenden die Auflösung des Vereins, hat die Versammlung zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen.
- 9.2 Das Vermögen ist einer Institution mit einer ähnlichen Zweckbestimmung, welche ebenfalls nicht kommerziell und nicht gewinnorientiert ist, zukommen zu lassen. Nach Möglichkeit soll diese Institution ihren Sitz in der Agglomeration unseres Vereins haben.
Art. 10 Schlussbestimmungen
- 10.1 Die Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 07.04.2009 in Kraft.
Basel, 19. November 2010  
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